GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop 182 10,61
Die GOÄ-Ziffer 1529 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop 182 10,61“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Intubation oder die Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf als selbständige Leistung ab, also einen eigenständig indizierten und durchgeführten Eingriff zur Freihaltung oder Aufdehnung des Kehlkopflumens, unabhängig von einer im Rahmen einer Narkose vorgenommenen Intubation. Typischer Anwendungsfall ist die therapeutische Bougierung oder Dilatation bei einer Kehlkopfstenose, etwa zur schrittweisen Aufdehnung einer narbigen Engstelle, oder das Einlegen eines Tubus zur Sicherung der Atemwege außerhalb eines Narkosezusammenhangs. Entscheidend für die Berechnung als eigenständige Leistung ist, dass die Maßnahme nicht bloß unselbständiger Bestandteil einer Anästhesie ist, sondern eigenständiges therapeutisches Ziel am Kehlkopf verfolgt. Von rein diagnostischen laryngoskopischen Untersuchungen ist sie durch den aktiv-therapeutischen, dehnenden beziehungsweise atemwegssichernden Charakter abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1529 steht für „Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung 1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop 182 10,61“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1529 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1529 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.