GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1528 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf, also das operative oder endoskopisch-instrumentelle Entfernen eines im Kehlkopf festsitzenden oder eingeklemmten Fremdkörpers. Typischer Anwendungsfall ist die akute Aspiration eines Fremdkörpers, der sich im Bereich des Kehlkopfeingangs oder der Stimmritze verfangen hat und unter laryngoskopischer Sicht mit geeigneten Instrumenten geborgen werden muss, um die Atemwege freizumachen und Folgeschäden zu vermeiden. Die Leistung umfasst den gesamten Vorgang von der instrumentellen Darstellung bis zur Entfernung des Fremdkörpers. Sie ist von der Fremdkörperentfernung aus Rachen oder Mund abzugrenzen, die eine andere, weiter proximal gelegene Lokalisation betrifft, sowie von der bloßen diagnostischen Kehlkopfspiegelung ohne therapeutische Fremdkörperbergung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1528 steht für „Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1528 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1528 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.