GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Die GOÄ-Ziffer 1521 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Exstirpation eines Speicheldrüsentumors einschließlich der Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes, also einer Neck-Dissection-artigen Erweiterung des Eingriffs. Typischer Anwendungsfall ist ein maligner oder malignitätsverdächtiger Tumor einer Speicheldrüse, bei dem neben der Entfernung des Tumors selbst auch die regionären Lymphknoten aus onkologischen Gründen mit ausgeräumt werden, um eine möglichst vollständige Tumorentfernung und Beurteilung der lymphogenen Ausbreitung zu erreichen. Die Leistung umfasst damit zwei Komponenten in einem Eingriff: die Tumorexstirpation und die Lymphstromgebietsausräumung. Sie ist von der einfachen Exstirpation einer Speicheldrüse ohne Tumorbefund oder ohne Lymphknotenausräumung abzugrenzen sowie von der Parotisexstirpation mit Nervenpräparation, die eine andere anatomische Ausgangslage mit besonderem Bezug zum Nervus facialis betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1521 steht für „Speicheldrüsentumorexstirpation einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1521 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1521 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.