GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operation einer Speichelfistel
Die GOÄ-Ziffer 1518 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Speichelfistel“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Behandlung einer Speichelfistel, also einer abnormen Verbindung zwischen einer Speicheldrüse beziehungsweise deren Ausführungsgang und der Hautoberfläche oder einer anderen Körperhöhle, durch die Speichel unkontrolliert nach außen austritt. Typischer Anwendungsfall ist eine posttraumatische oder postoperative Fistel im Bereich der Parotis- oder Submandibularisregion, bei der der Fistelgang operativ dargestellt, exzidiert und verschlossen wird, um den regelrechten Speichelabfluss über den natürlichen Ausführungsgang wiederherzustellen und den störenden äußeren Austritt zu beenden. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Verschlussvorgang der Fistel. Sie ist von der Schlitzung eines Ausführungsganges, die im Gegenteil eine Eröffnung zur Wiederherstellung des Abflusses darstellt, sowie von der Entfernung eines Speichelsteins begrifflich klar zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1518 steht für „Operation einer Speichelfistel“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1518 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1518 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.