GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Chemische Ätzung im Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung im Kehlkopf“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die chemische Ätzung im Kehlkopf, also die gezielte Anwendung eines ätzenden Wirkstoffs zur Behandlung umschriebener Schleimhautveränderungen im Kehlkopfbereich. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung kleinerer, gutartiger Schleimhautveränderungen oder hartnäckiger entzündlicher Herde im Kehlkopf, bei denen durch die chemische Ätzung eine gewebliche Wirkung im Sinne einer Verödung oder Abtragung erzielt werden soll. Die Leistung umfasst den eigentlichen Ätzvorgang unter laryngoskopischer Sicht. Abzugrenzen ist sie von der bloßen Einbringung von Arzneimitteln zur lokalen medikamentösen Behandlung, die keine ätzende, gewebeverändernde Wirkung bezweckt, sowie von der Galvanokaustik oder dem Kürettement im Kehlkopf, bei denen die gewebliche Einwirkung durch elektrischen Strom beziehungsweise mechanisches Auskratzen statt durch ein chemisches Mittel erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1526 steht für „Chemische Ätzung im Kehlkopf“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1526 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.