GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes
Die GOÄ-Ziffer 1522 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis, gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes. Typischer Anwendungsfall ist die operative Entfernung der Ohrspeicheldrüse bei Tumoren, chronischen Entzündungen oder anderen Erkrankungen, bei der der durch die Drüse verlaufende Gesichtsnerv sorgfältig freipräpariert und geschont werden muss, um eine Gesichtslähmung zu vermeiden. Die Leistung umfasst diesen anspruchsvollen operativen Kernvorgang der Drüsenentfernung unter Nervenschonung und, sofern im selben Eingriff erforderlich, zusätzlich die Ausräumung der regionären Lymphknoten bei tumorösem Geschehen. Sie unterscheidet sich von der Exstirpation der Unterkiefer- oder Unterzungenspeicheldrüse durch die anatomische Besonderheit der Nervus-facialis-Präparation und von der reinen Speicheldrüsentumorexstirpation durch den spezifischen Bezug zur Parotis.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1522 steht für „Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis – gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1522 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1522 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.