GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1525: Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter…

Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung

Die GOÄ-Ziffer 1525 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung ab, also eine gezielte lokale Medikamentenapplikation im Kehlkopfbereich unter indirekter oder direkter laryngoskopischer Sicht mittels Kehlkopfspiegel. Typischer Anwendungsfall ist die lokale Behandlung entzündlicher oder anderer Schleimhautveränderungen im Kehlkopf, bei der ein Wirkstoff unter visueller Kontrolle gezielt auf die betroffene Region aufgebracht wird, statt systemisch verabreicht zu werden. Die Leistung setzt die Sichtkontrolle mittels Spiegelung voraus und umfasst den eigentlichen Applikationsvorgang. Sie ist von der bloßen diagnostischen Kehlkopfspiegelung ohne therapeutische Maßnahme sowie von invasiveren Eingriffen wie chemischer Ätzung oder Galvanokaustik im Kehlkopf abzugrenzen, bei denen nicht ein Arzneimittel appliziert, sondern eine ätzende oder abtragende Wirkung erzielt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach6,17 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach9,38 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1525

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1525?

Die GOÄ-Ziffer 1525 steht für „Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1525?

Die GOÄ-Ziffer 1525 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1525 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1525?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1525 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.