GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung
Die GOÄ-Ziffer 1525 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 6,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung ab, also eine gezielte lokale Medikamentenapplikation im Kehlkopfbereich unter indirekter oder direkter laryngoskopischer Sicht mittels Kehlkopfspiegel. Typischer Anwendungsfall ist die lokale Behandlung entzündlicher oder anderer Schleimhautveränderungen im Kehlkopf, bei der ein Wirkstoff unter visueller Kontrolle gezielt auf die betroffene Region aufgebracht wird, statt systemisch verabreicht zu werden. Die Leistung setzt die Sichtkontrolle mittels Spiegelung voraus und umfasst den eigentlichen Applikationsvorgang. Sie ist von der bloßen diagnostischen Kehlkopfspiegelung ohne therapeutische Maßnahme sowie von invasiveren Eingriffen wie chemischer Ätzung oder Galvanokaustik im Kehlkopf abzugrenzen, bei denen nicht ein Arzneimittel appliziert, sondern eine ätzende oder abtragende Wirkung erzielt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,68 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1525 steht für „Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter Spiegelbeleuchtung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1525 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1525 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.