GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Entfernung von Speichelstein(en)
Die GOÄ-Ziffer 1519 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung von Speichelstein(en)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Entfernung von Speichelstein(en) ab, wenn ein oder mehrere Konkremente aus einem Speicheldrüsengang oder dem Drüsenparenchym selbst chirurgisch entfernt werden müssen, weil sie den Speichelabfluss behindern und rezidivierende Schwellungen oder Entzündungen verursachen. Typischer Anwendungsfall ist ein Sialolith im Bereich des Ausführungsganges der Unterkiefer- oder Ohrspeicheldrüse, der über einen gezielten operativen Zugang freigelegt und entfernt wird. Erfolgt die Steinentfernung im Rahmen einer ohnehin durchgeführten Gangschlitzung, ist die Abgrenzung zu jener Ziffer zu beachten; wird der Stein hingegen als eigenständiger operativer Eingriff, etwa aus dem Drüsengewebe selbst, entfernt, ist diese Nummer einschlägig. Von der vollständigen Drüsenexstirpation unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass die Drüse selbst erhalten bleibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1519 steht für „Operative Entfernung von Speichelstein(en)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1519 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1519 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.