GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)
Die GOÄ-Ziffer 1520 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Exstirpation der Unterkieferspeicheldrüse (Glandula submandibularis) und/oder der Unterzungenspeicheldrüse (Glandula sublingualis), also die vollständige operative Entfernung einer oder beider dieser Speicheldrüsen. Typischer Anwendungsfall sind chronisch-rezidivierende Entzündungen, große oder tief sitzende Speichelsteine, die nicht durch Gangschlitzung beherrschbar sind, oder tumoröse Veränderungen der Drüse, die eine vollständige Entfernung erforderlich machen. Die Leistung umfasst die operative Freilegung und komplette Entnahme der betroffenen Drüse(n). Sie ist von der bloßen Steinentfernung oder Gangschlitzung, bei denen die Drüse erhalten bleibt, klar abzugrenzen, ebenso von der Parotisexstirpation, die eine andere, größere Speicheldrüse mit eigener Nervenproblematik betrifft und deshalb eigenständig geführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1520 steht für „Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1520 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1520 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.