GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales
Die GOÄ-Ziffer 1514 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die vollständige Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales beider Seiten, also die Glossektomie als radikalen Eingriff bei ausgedehnten, meist tumorösen Veränderungen, die eine Teilresektion nicht mehr zulassen. Typischer Anwendungsfall ist ein fortgeschrittener Zungenkarzinombefund oder eine andere ausgedehnte Erkrankung, bei der das gesamte Organ entfernt und zur Blutstillung beide versorgenden Zungenarterien unterbunden werden müssen. Die Leistung umfasst damit den größtmöglichen Eingriff an der Zunge und ist von der teilweisen Zungenentfernung mit lediglich einseitiger Gefäßunterbindung klar abzugrenzen, ebenso von der Keilexzision, die nur einen begrenzten Gewebeausschnitt betrifft. Die vollständige Entfernung mit beidseitiger Gefäßunterbindung kennzeichnet den Anwendungsbereich dieser Ziffer eindeutig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1514 steht für „Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1514 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1514 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.