GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Keilexzision aus der Zunge
Die GOÄ-Ziffer 1513 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilexzision aus der Zunge“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Keilexzision aus der Zunge, also die Entnahme eines keilförmigen Gewebestücks, meist zur Entfernung einer umschriebenen Läsion wie eines kleineren Knotens, einer Fibrose oder einer verdächtigen Schleimhautveränderung mit anschließendem primärem Wundverschluss. Typischer Anwendungsfall ist eine begrenzte, gut abgrenzbare Veränderung am Zungenrand oder auf der Zungenoberfläche, die im Sinne einer diagnostischen oder kurativen Exzision entfernt wird, ohne dass eine größere Teilresektion des Organs erforderlich ist. Die Leistung ist von der teilweisen Entfernung der Zunge abzugrenzen, die einen deutlich größeren Gewebeanteil und gegebenenfalls eine Gefäßunterbindung umfasst; die Keilexzision stellt demgegenüber den kleineren, umschriebenen Eingriff dar und wird entsprechend eingesetzt, wenn eine begrenzte Gewebeprobe oder -entfernung ausreicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1513 steht für „Keilexzision aus der Zunge“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1513 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1513 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.