GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis
Die GOÄ-Ziffer 1512 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die teilweise Entfernung der Zunge ab, gegebenenfalls einschließlich der Unterbindung der Arteria lingualis, wenn also ein Teil des Zungengewebes reseziert wird und dabei aus Blutstillungsgründen die versorgende Zungenarterie unterbunden werden muss. Typischer Anwendungsfall ist eine umschriebene Gewebeveränderung, etwa ein Tumor oder eine ausgedehnte Läsion, die eine partielle Resektion der Zunge erfordert, ohne dass das gesamte Organ entfernt wird. Die Leistung umfasst sowohl die eigentliche Teilresektion als auch die gegebenenfalls notwendige Gefäßunterbindung in einem Eingriff. Abzugrenzen ist sie zum einen von der kleineren Keilexzision aus der Zunge, die einen begrenzteren Gewebeausschnitt betrifft, zum anderen von der vollständigen Zungenentfernung mit Unterbindung beider Arteriae linguales, die als eigene, umfangreichere Ziffer geführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1512 steht für „Teilweise Entfernung der Zunge – gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1512 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1512 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.