GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1510: Schlitzung des Parotis- oder…

Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges – gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen

Die GOÄ-Ziffer 1510 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges – gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Schlitzung des Ausführungsganges der Ohrspeicheldrüse (Parotis) oder der Unterkieferspeicheldrüse (Submandibularis), gegebenenfalls einschließlich der Entfernung von Engstellen im Gangverlauf. Typischer Anwendungsfall ist ein durch Speichelstein oder narbige Verengung behinderter Speichelabfluss, bei dem der Ausführungsgang von der Mundhöhle aus operativ längs eröffnet wird, um den Abfluss wiederherzustellen und gegebenenfalls einen Stein oder eine Striktur zu entfernen. Die Leistung deckt sowohl die reine Schlitzung als auch, wenn im selben Eingriff notwendig, die Beseitigung von Gangstenosen ab. Abzugrenzen ist sie von der operativen Entfernung von Speichelsteinen als eigener Ziffer, sofern diese nicht im Rahmen derselben Gangschlitzung, sondern als eigenständiger Eingriff erfolgt, sowie von der vollständigen Exstirpation der betroffenen Speicheldrüse.

Gebühren und Steigerungssatz

190 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,07 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach25,47 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach38,76 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1510

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1510?

Die GOÄ-Ziffer 1510 steht für „Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-Ausführungsganges – gegebenenfalls einschließlich Entfernung von Stenosen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1510?

Die GOÄ-Ziffer 1510 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1510 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1510?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1510 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.