GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone
Die GOÄ-Ziffer 1509 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone, also einer diffusen, nicht abgekapselten eitrigen Entzündung des Weichteilgewebes im Mundboden, die im Gegensatz zum umschriebenen Abszess flächig fortschreitet und häufig von odontogenen Infektionen ausgeht. Angewendet wird sie, wenn eine operative Eröffnung und Drainage des betroffenen Gewebes erforderlich ist, um die Entzündung zu entlasten und einer gefährlichen Ausbreitung in benachbarte Halsweichteile, etwa im Sinne einer absteigenden Mediastinitis, vorzubeugen. Die Leistung umfasst den operativen Zugang zum Mundboden mit Eröffnung der Phlegmone und Anlage einer Drainage. Sie ist von der Eröffnung umschriebener Abszesse an anderen Lokalisationen, etwa der Zunge oder peritonsillär, durch die spezifische Ausbreitungsform und Lage im Mundboden abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1509 steht für „Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1509 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1509 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.