GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative B ehandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie
Die GOÄ-Ziffer 1501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative B ehandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen und 44,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Versorgung einer Nachblutung nach Tonsillektomie, die sich konservativ, also durch Kompression, Tamponade oder medikamentöse Maßnahmen, nicht stillen lässt und deshalb einen erneuten operativen Zugang zum Tonsillenbett erfordert. Typischer Anwendungsfall ist die Blutung in den ersten Tagen nach dem Ersteingriff, bei der die blutende Gefäßstruktur im Wundbett chirurgisch aufgesucht und versorgt werden muss, etwa durch Umstechung, Koagulation oder erneute Naht. Die Ziffer wird unabhängig von der ursprünglichen Tonsillektomie-Ziffer als eigenständige Zweitleistung angesetzt, da es sich um einen gesonderten operativen Eingriff zu einem späteren Zeitpunkt handelt. Sie setzt voraus, dass tatsächlich operativ interveniert wird; rein konservativ beherrschte Nachblutungen fallen nicht unter diese Nummer, sondern unter die entsprechenden konservativen Behandlungs- oder Untersuchungsleistungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 19,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 44,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 67,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1501 steht für „Operative B ehandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach Tonsillektomie“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1501 ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1501 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.