GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1505 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines peritonsillären Abszesses“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung eines peritonsillären Abszesses, also einer Eiteransammlung im Gewebe seitlich beziehungsweise hinter der Gaumenmandel, die durch Inzision entlastet wird. Typischer Anwendungsfall ist die akute Peritonsillitis mit Abszedierung, bei der nach entsprechender Diagnostik eine Stichinzision oder Schnitteröffnung am Ort der größten Vorwölbung erfolgt, um den Eiter abzuleiten und die Beschwerden sowie die Ausbreitungsgefahr zu reduzieren. Die Leistung umfasst den eigentlichen Eröffnungs- und Entlastungsvorgang, nicht die spätere endgültige Tonsillektomie, die bei Rezidivneigung ergänzend und getrennt berechnet werden kann. Kommt es nach initialer Eröffnung zu einem erneuten Verschluss mit erneuter Abszedierung, ist für den wiederholten Eingriff die eigene Ziffer für die Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses einschlägig, nicht diese Nummer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1505 steht für „Eröffnung eines peritonsillären Abszesses“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1505 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1505 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.