GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)
Die GOÄ-Ziffer 1500 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die beidseitige Tonsillektomie ab, also die Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln jeweils mitsamt ihrer Kapsel in einer Sitzung. Sie wird angesetzt, wenn beide Tonsillen wegen chronisch-rezidivierender Entzündungen, Hyperplasie mit funktioneller Beeinträchtigung oder tumorverdächtiger Befunde vollständig entfernt werden, und ersetzt als Gesamtleistung die Berechnung der einseitigen Nummer für jede Seite. Sie wird also einmalig für den beidseitigen Eingriff angesetzt und nicht als Verdopplung der einseitigen Ziffer. Inhaltlich umfasst sie denselben operativen Kernvorgang wie die einseitige Variante, lediglich bezogen auf beide anatomischen Seiten in einem Eingriff. Abzugrenzen ist sie von späteren Eingriffen wegen Nachblutung oder von der Eröffnung eines peritonsillären Abszesses, die jeweils eigenständig und gesondert berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1500 steht für „Ausschälung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den Kapseln (Tonsillektomie)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1500 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1500 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.