GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1507 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen und 7,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses, wenn nach einer bereits erfolgten Erstinzision der Abszess erneut Sekret oder Eiter bildet und ein zweiter operativer Entlastungsschnitt notwendig wird. Typischer Anwendungsfall ist ein vorzeitiger Wundverschluss oder eine unzureichende Drainage nach der ursprünglichen Eröffnung, sodass sich die Eiteransammlung erneut aufstaut und klinisch erneut behandlungsbedürftig wird. Von der Erstintervention, die unter der Ziffer für die einfache Eröffnung eines peritonsillären Abszesses abgerechnet wird, unterscheidet sich diese Nummer durch den Umstand, dass es sich um einen erneuten Eingriff am selben Abszessgeschehen handelt und nicht um eine erstmalige Entlastung. Sie wird entsprechend nur bei tatsächlich erfolgter zweiter operativer Eröffnung und nicht bei bloßer Nachkontrolle angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,51 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1507 steht für „Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1507 ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1507 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.