GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Konservative Behandlung der Gaumenmandeln (z. B. Schlitzung, Saugung)
Die GOÄ-Ziffer 1498 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Konservative Behandlung der Gaumenmandeln (z. B. Schlitzung, Saugung)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 5,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die konservative Behandlung der Gaumenmandeln, beispielhaft genannt werden Schlitzung und Saugung, also nicht-operative beziehungsweise minimal-invasive Maßnahmen an den Gaumenmandeln ohne deren vollständige operative Entfernung. Angewendet wird die Leistung bei entzündlichen oder mit Sekretretention einhergehenden Veränderungen der Gaumenmandeln, wenn durch Schlitzung eingeschlossener Kryptenbeläge oder durch Absaugung von Sekret eine Entlastung und Behandlung erreicht werden soll, ohne die Mandel vollständig zu entfernen. Abzugrenzen ist die Leistung von der Entfernung der vergrößerten Rachenmandel, der Adenotomie nach Nummer 1493, die eine andere anatomische Struktur, den Nasenrachenraum, betrifft, sowie von einer vollständigen operativen Tonsillektomie, die nicht Gegenstand dieser Ziffer ist. Die Ziffer bildet damit ausschließlich die konservativen, organerhaltenden Behandlungsmaßnahmen an den Gaumenmandeln ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,56 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,98 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1498 steht für „Konservative Behandlung der Gaumenmandeln (z. B. Schlitzung, Saugung)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1498 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1498 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.