GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)
Die GOÄ-Ziffer 1499 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die vollständige operative Entfernung einer Gaumenmandel einschließlich ihrer Kapsel, also die klassische einseitige Tonsillektomie. Angewendet wird sie bei rezidivierender Tonsillitis, Peritonsillarabszessen mit Rezidivneigung oder bei Verdacht auf eine tumoröse Veränderung der Tonsille, wenn die Mandel im Ganzen mitsamt ihrer bindegewebigen Hülle aus dem Tonsillenbett herausgelöst wird und nicht nur eine Teilresektion (Tonsillotomie) erfolgt. Die vollständige Kapselentfernung unterscheidet den Eingriff von kürzenden oder teilablativen Verfahren und ist Voraussetzung für die Berechnung dieser Nummer. Wird die Operation beidseitig durchgeführt, kommt nicht diese Ziffer doppelt, sondern die eigenständige Nummer für die beidseitige Tonsillektomie zur Anwendung. Die Leistung deckt den eigentlichen Ausschälungsvorgang ab, nicht gesondert anfallende Nachblutungsversorgungen, für die eine eigene Ziffer vorgesehen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1499 steht für „Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1499 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1499 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.