GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Eröffnung des Türkensattels vom Naseninnern aus
Die GOÄ-Ziffer 1496 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung des Türkensattels vom Naseninnern aus“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die Eröffnung des Türkensattels vom Naseninnern aus, also den transnasalen, meist transsphenoidalen chirurgischen Zugang zur Sella turcica, der Knochenstruktur an der Schädelbasis, in der die Hypophyse liegt. Angewendet wird dieses Verfahren als Zugangsschritt für Eingriffe im Bereich der Sella, typischerweise vor Operationen an der Hypophyse, wobei der endonasale Weg über die Keilbeinhöhle genutzt wird. Die Leistung beschreibt damit ausschließlich den Zugangsweg von der Nase her und unterscheidet sich von den übrigen Nebenhöhleneingriffen dieser Leistungsgruppe dadurch, dass ihr Ziel nicht die Sanierung der Nasennebenhöhlen selbst ist, sondern die Herstellung eines Zugangs zur Schädelbasis. Sie steht damit in engem anatomischem Zusammenhang mit den Eingriffen an der Keilbeinhöhle, etwa nach Nummer 1469, verfolgt aber ein andersartiges Behandlungsziel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1496 steht für „Eröffnung des Türkensattels vom Naseninnern aus“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1496 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1496 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.