GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena
Die GOÄ-Ziffer 1492 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena ab, also einen knochenplastischen Eingriff, der bei der als Ozaena bezeichneten chronisch-atrophischen Rhinitis mit übermäßig weiten Nasenhöhlen durchgeführt wird, um das Naseninnere operativ zu verengen und dadurch die typischen Beschwerden wie Borkenbildung, Foetor und gestörte Klimatisierung der Atemluft zu lindern. Angewendet wird das Verfahren gezielt bei dieser speziellen Indikation und unterscheidet sich damit grundlegend von den übrigen äußeren oder inneren Nasenkorrekturen wie der Verschmälerung des Nasenstegs nach Nummer 1456 oder der Nasenflügelkorrektur nach Nummer 1457, die andere Zielsetzungen verfolgen. Der osteoplastische Charakter des Eingriffs, also die Verwendung oder Umformung von Knochen- beziehungsweise Knorpelmaterial zur Volumenreduktion der Nasenhöhle, ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal dieser Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1492 steht für „Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei Ozaena“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1492 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1492 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.