GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Entfernung der vergrößerten Rachenmandel (Adenotomie)
Die GOÄ-Ziffer 1493 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung der vergrößerten Rachenmandel (Adenotomie)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die Entfernung der vergrößerten Rachenmandel, die Adenotomie, also die operative Abtragung hyperplastischen lymphatischen Gewebes im Nasenrachenraum. Angewendet wird der Eingriff typischerweise bei chronisch vergrößerter Rachenmandel mit Behinderung der Nasenatmung, rezidivierenden Mittelohrentzündungen oder Tubenbelüftungsstörungen, häufig im Kindesalter. Die Leistung beschränkt sich auf die Rachenmandel und ist damit von der konservativen Behandlung der Gaumenmandeln nach Nummer 1498 klar abzugrenzen, die eine andere anatomische Struktur betrifft und zudem kein operatives, sondern ein konservatives Verfahren wie Schlitzung oder Saugung darstellt. Ebenso unterscheidet sich die Adenotomie von der Entfernung eines Nasenrachenfibroms nach Nummer 1495, bei der es sich um ein umschriebenes, meist gefäßreiches Geschwulstgewebe handelt, während die Adenotomie physiologisches, lediglich hyperplastisches lymphatisches Gewebe entfernt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1493 steht für „Entfernung der vergrößerten Rachenmandel (Adenotomie)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1493 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1493 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.