GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite
Die GOÄ-Ziffer 1488 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite, also die umfassende, radikale Sanierung aller Nasennebenhöhlen einer Körperseite in einem operativen Zusammenhang, einschließlich Kieferhöhle, Stirnhöhle, Siebbeinzellen und gegebenenfalls Keilbeinhöhle. Angewendet wird sie bei ausgedehnter Pansinusitis mit Befall aller Höhlensysteme einer Seite, wenn eine isolierte Sanierung einzelner Höhlen nicht ausreicht und ein einzeitiges radikales Vorgehen über alle Nebenhöhlen hinweg medizinisch geboten ist. Sie stellt gegenüber den auf ein einzelnes Höhlensystem begrenzten Radikaloperationen nach den Nummern 1486 und 1487 die umfangreichste Ausbaustufe dar und wird anstelle der einzelnen Nummern angesetzt, wenn tatsächlich sämtliche Nebenhöhlen einer Seite in einer Sitzung radikal operiert werden, nicht kumulativ neben diesen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1488 steht für „Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1488 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1488 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.