GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen
Die GOÄ-Ziffer 1487 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen, also die umfassende operative Sanierung dieser beiden anatomisch benachbarten und funktionell verbundenen Höhlensysteme über einen äußeren Zugang. Angewendet wird sie bei ausgedehnter, chronisch-eitriger oder komplizierter Sinusitis frontalis mit Beteiligung der Siebbeinzellen, wenn eine vollständige radikale Sanierung erforderlich ist und weniger invasive endonasale Verfahren nicht ausreichen. Die Legende stellt klar, dass die Siebbeinzellen inhaltlich mit erfasst sind, sodass deren Mitbehandlung nicht gesondert abgerechnet wird. Abzugrenzen ist die Leistung von der Radikaloperation der Kieferhöhle nach Nummer 1486, die ein anderes Höhlensystem betrifft, sowie von der Radikaloperation sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite nach Nummer 1488, die zusätzlich auch die Kieferhöhle mit einschließt und damit den größeren Gesamteingriff darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1487 steht für „Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1487 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1487 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.