GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Radikaloperation der Kieferhöhle
Die GOÄ-Ziffer 1486 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation der Kieferhöhle“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die Radikaloperation der Kieferhöhle, also die vollständige operative Sanierung der Höhle mit radikaler Entfernung erkrankter Schleimhaut und knöcherner Anteile, typischerweise bei chronisch-eitriger oder polypöser Sinusitis maxillaris, die mit weniger invasiven Verfahren nicht dauerhaft beherrscht werden kann. Angewendet wird sie als definitiver, umfassender Eingriff, der über die einfache Eröffnung nach den Nummern 1467 und 1468 sowie über die Eröffnung und Ausräumung nach Nummer 1485 hinausgeht, indem sämtliches erkranktes Gewebe der Kieferhöhle radikal entfernt wird. Abzugrenzen ist sie von den Radikaloperationen der Stirnhöhle nach Nummer 1487 und sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite nach Nummer 1488, die jeweils andere beziehungsweise umfangreichere Höhlensysteme betreffen. Die Ziffer wird je betroffener Kieferhöhle gesondert angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1486 steht für „Radikaloperation der Kieferhöhle“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1486 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1486 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.