GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen
Die GOÄ-Ziffer 1485 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle, der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen ab, also einen chirurgischen Zugang über die äußere Haut- beziehungsweise Knochenwand mit vollständiger Ausräumung des erkrankten Höhlensystems. Angewendet wird dieses Verfahren bei ausgedehnten, endonasal nicht ausreichend beherrschbaren chronischen Sinusitiden oder Komplikationen, die einen äußeren Zugang erfordern. Sie stellt gegenüber den endonasalen Eröffnungen nach den Nummern 1467, 1468 und 1471 den invasiveren, von außen geführten Eingriff dar. Zu beachten ist die amtliche Bestimmung zu Nummer 1473, wonach diese Leistung neben einer plastischen Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand nicht gesondert berechnungsfähig ist, wenn beide Schritte im selben operativen Zusammenhang erfolgen. Von den Radikaloperationen nach den Nummern 1486 bis 1488 unterscheidet sich 1485 durch den auf eine oder mehrere, aber nicht sämtliche Nebenhöhlen begrenzten Umfang.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1485 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1485 steht für „Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1485 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1485 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.