GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1478: Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern…

Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln

Die GOÄ-Ziffer 1478 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Nummer erfasst die Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus, ein Verfahren zur Überprüfung beziehungsweise Erweiterung des natürlichen Abflusswegs der Stirnhöhle mittels einer Sonde oder Bougie. Die Legende sieht vor, dass gegebenenfalls auch die Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln in derselben Sitzung mit erfasst ist und nicht gesondert berechnet wird. Angewendet wird die Leistung bei Verdacht auf eine Abflussstörung des Stirnhöhlen-Ausführungsgangs oder zur therapeutischen Erweiterung eines verengten Ganges bei chronischer Sinusitis frontalis, ohne dass eine operative Eröffnung im engeren Sinne erforderlich ist. Abzugrenzen ist sie von der operativen Eröffnung der Stirnhöhle nach Nummer 1471, die einen chirurgischen Zugang schafft, während die Sondierung/Bougierung ein instrumentelles, nicht-eröffnendes Vorgehen über den natürlichen Weg darstellt.

Gebühren und Steigerungssatz

178 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,38 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach23,86 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,31 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1478

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1478?

Die GOÄ-Ziffer 1478 steht für „Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1478?

Die GOÄ-Ziffer 1478 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1478 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1478?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1478 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.