GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln
Die GOÄ-Ziffer 1478 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus, ein Verfahren zur Überprüfung beziehungsweise Erweiterung des natürlichen Abflusswegs der Stirnhöhle mittels einer Sonde oder Bougie. Die Legende sieht vor, dass gegebenenfalls auch die Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln in derselben Sitzung mit erfasst ist und nicht gesondert berechnet wird. Angewendet wird die Leistung bei Verdacht auf eine Abflussstörung des Stirnhöhlen-Ausführungsgangs oder zur therapeutischen Erweiterung eines verengten Ganges bei chronischer Sinusitis frontalis, ohne dass eine operative Eröffnung im engeren Sinne erforderlich ist. Abzugrenzen ist sie von der operativen Eröffnung der Stirnhöhle nach Nummer 1471, die einen chirurgischen Zugang schafft, während die Sondierung/Bougierung ein instrumentelles, nicht-eröffnendes Vorgehen über den natürlichen Weg darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 23,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1478 steht für „Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1478 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1478 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.