GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1473 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand ab, auch in mehreren Sitzungen, also den operativen Wiederaufbau der vorderen knöchernen Begrenzung der Stirnhöhle, etwa nach traumatischen Defekten, tumorbedingten Resektionen oder im Rahmen einer mehrzeitigen Sanierung nach vorausgegangener Radikaloperation. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass neben dieser Leistung die Nummer 1485, also die operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle von außen, nicht zusätzlich berechnungsfähig ist; beide Eingriffsschritte werden demnach als Einheit über 1473 abgegolten, wenn im selben Behandlungszusammenhang sowohl eröffnet beziehungsweise ausgeräumt als auch die Vorderwand rekonstruiert wird. Die ausdrückliche Erwähnung mehrerer Sitzungen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine solche Rekonstruktion häufig gestaffelt in mehreren Operationsschritten erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1473 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1473 steht für „Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1473 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1473 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.