GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1479: Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der…

Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln

Die GOÄ-Ziffer 1479 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen und 7,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die Ausspülung der Kiefer-, Keilbein- oder Stirnhöhle über die natürliche oder eine künstlich angelegte Öffnung, wobei die Legende ausdrücklich auch die Spülung mehrerer dieser Höhlen in einer Sitzung erfasst. Angewendet wird das Verfahren zur Reinigung und therapeutischen Behandlung entzündlich veränderter Nasennebenhöhlen, etwa nach vorausgegangener operativer Eröffnung oder bei bereits bestehender natürlicher Durchgängigkeit, wenn Sekret oder Spülflüssigkeit gezielt appliziert werden soll. Abzugrenzen ist die Leistung von der Punktion der Kieferhöhle nach Nummer 1465, bei der der Zugang durch die Punktion selbst erst geschaffen wird, während Nummer 1479 eine bereits vorhandene Öffnung nutzt. Ebenso unterscheidet sie sich vom bloßen Absaugen der Nebenhöhlen nach Nummer 1480, das ohne Einbringen von Spülflüssigkeit auskommt.

Gebühren und Steigerungssatz

59 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,44 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach7,91 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach12,04 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1479

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1479?

Die GOÄ-Ziffer 1479 steht für „Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1479?

Die GOÄ-Ziffer 1479 ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1479 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1479?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1479 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.