GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln
Die GOÄ-Ziffer 1479 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen und 7,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Ausspülung der Kiefer-, Keilbein- oder Stirnhöhle über die natürliche oder eine künstlich angelegte Öffnung, wobei die Legende ausdrücklich auch die Spülung mehrerer dieser Höhlen in einer Sitzung erfasst. Angewendet wird das Verfahren zur Reinigung und therapeutischen Behandlung entzündlich veränderter Nasennebenhöhlen, etwa nach vorausgegangener operativer Eröffnung oder bei bereits bestehender natürlicher Durchgängigkeit, wenn Sekret oder Spülflüssigkeit gezielt appliziert werden soll. Abzugrenzen ist die Leistung von der Punktion der Kieferhöhle nach Nummer 1465, bei der der Zugang durch die Punktion selbst erst geschaffen wird, während Nummer 1479 eine bereits vorhandene Öffnung nutzt. Ebenso unterscheidet sie sich vom bloßen Absaugen der Nebenhöhlen nach Nummer 1480, das ohne Einbringen von Spülflüssigkeit auskommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,91 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1479 steht für „Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus – auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1479 ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1479 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.