GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung
Die GOÄ-Ziffer 1467 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen und 54,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus, einschließlich der Fensterung, also der Anlage eines dauerhaften Zugangs zwischen Kieferhöhle und Nasenhöhle beziehungsweise Mundvorhof zur Sekretdrainage. Angewendet wird dieses Verfahren, klassisch als Operation nach Caldwell-Luc-Prinzip bekannt, bei chronischer oder therapieresistenter Sinusitis maxillaris, wenn eine Punktion oder endoskopische Behandlung nicht ausreicht. Der Zugang erfolgt über den Mundvorhof, also von der Wange her durch die Fossa canina, nicht über die Nase. Abzugrenzen ist die Leistung von der operativen Eröffnung der Kieferhöhle von der Nase aus nach Nummer 1468, die einen anderen Zugangsweg beschreibt, sowie von der Punktion nach Nummer 1465 und der endoskopischen Untersuchung nach Nummer 1466, die weniger invasive Alternativen darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 54,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 83,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1467 steht für „Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1467 ist mit 407 Punkten bewertet; das entspricht 23,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 54,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1467 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.