GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Keilbei nhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus – einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand
Die GOÄ-Ziffer 1470 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilbei nhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus – einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst dieselbe Keilbeinhöhlenoperation beziehungsweise Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus wie Nummer 1469, jedoch erweitert um die zusätzliche teilweise oder vollständige Abtragung einer weiteren anatomischen Struktur im Operationsgebiet. Angewendet wird sie somit in Fällen, in denen der Eingriff über die reine Ausräumung der Siebbeinzellen oder Eröffnung der Keilbeinhöhle hinausgeht und zusätzlich eine benachbarte Struktur reseziert werden muss, etwa um ausreichend Zugang zu schaffen oder pathologisch verändertes Gewebe vollständig zu entfernen. Die Abgrenzung zu Nummer 1469 liegt somit im größeren operativen Umfang: Während 1469 die alleinige Ausräumung beschreibt, deckt 1470 den erweiterten Eingriff mit zusätzlicher Resektion ab. Beide Nummern schließen sich damit gegenseitig aus und werden je nach tatsächlichem Operationsumfang alternativ angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1470 steht für „Keilbei nhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus – einschließlich teilweiser oder vollständiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von Auswüchsen der Nasenscheidewand“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1470 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1470 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.