GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1459: Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand

Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand

Die GOÄ-Ziffer 1459 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Nummer erfasst die Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand, also die operative Entlastung einer eitrigen Einschmelzung im Septumbereich. Angewendet wird die Leistung als akuter, meist dringlicher Eingriff, wenn sich zwischen den Septumblättern Eiter angesammelt hat, etwa nach einem sekundär infizierten Septumhämatom oder im Rahmen einer primären Entzündung. Ziel ist die Drainage des Abszesses, um Komplikationen wie eine Septumnekrose mit nachfolgender Sattelnasenbildung zu vermeiden. Abzugrenzen ist die Leistung von der plastischen Operation zum Verschluss einer bereits bestehenden Nasenscheidewandperforation nach Nummer 1455, die einen elektiven rekonstruktiven Folgeeingriff darstellt, während Nummer 1459 die akute, entlastende Erstversorgung des Abszesses beschreibt und damit zeitlich und inhaltlich vorgelagert ist.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach9,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach15,10 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1459

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1459?

Die GOÄ-Ziffer 1459 steht für „Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1459?

Die GOÄ-Ziffer 1459 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1459 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1459?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1459 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.