GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten
Die GOÄ-Ziffer 1465 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen und 15,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Punktion einer Kieferhöhle ab, ein diagnostisch-therapeutisches Verfahren, bei dem die Kieferhöhle über die natürliche Zugangsroute punktiert wird, um beispielsweise Sekret zur Diagnostik zu gewinnen oder die Höhle zu entlasten. Die Legende sieht vor, dass die Leistung gegebenenfalls auch die Spülung der Höhle und/oder die Instillation von Medikamenten umfasst, sodass diese Zusatzschritte nicht gesondert berechnet werden. Angewendet wird die Ziffer typischerweise bei Verdacht auf eine Sinusitis maxillaris zur Sekretgewinnung oder zur direkten Behandlung mit Spülflüssigkeit beziehungsweise Medikamenten. Abzugrenzen ist sie von der endoskopischen Untersuchung der Kieferhöhle nach Nummer 1466, die ein optisches Verfahren darstellt und die Punktion einschließen kann, sowie von der operativen Eröffnung der Kieferhöhle nach den Nummern 1467 und 1468, die einen größeren chirurgischen Zugang erfordern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1465 steht für „Punktion einer Kieferhöhle – gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1465 ist mit 119 Punkten bewertet; das entspricht 6,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1465 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.