GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465
Die GOÄ-Ziffer 1466 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle, auch Antroskopie genannt, bei der die Höhle mittels eines Endoskops von innen inspiziert wird. Die Legende stellt klar, dass diese Leistung gegebenenfalls die Leistung nach Nummer 1465, also die Punktion der Kieferhöhle, mit einschließt, wenn im Rahmen derselben Sitzung zunächst punktiert und anschließend endoskopisch inspiziert wird; eine gesonderte Berechnung der Punktion entfällt dann. Angewendet wird die Antroskopie zur direkten visuellen Beurteilung der Schleimhautverhältnisse in der Kieferhöhle, etwa bei unklaren radiologischen Befunden, Verdacht auf Fremdkörper, Polypen oder Tumoren. Von der rein bildgebenden Diagnostik unterscheidet sie sich durch die direkte optische Inspektion, von den operativen Eröffnungen der Kieferhöhle nach den Nummern 1467 und 1468 durch ihren diagnostischen, nicht primär resezierenden Charakter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 23,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1466 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1466 steht für „Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) – gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 1465“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1466 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1466 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.