GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus
Die GOÄ-Ziffer 1469 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Keilbeinhöhlenoperation oder die Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus ab, also einen endonasalen Eingriff an einer dieser beiden hinteren Nasennebenhöhlengruppen. Angewendet wird sie bei chronisch-entzündlichen Erkrankungen der Keilbeinhöhle oder der Siebbeinzellen, etwa im Rahmen einer Pansinusitis oder isolierten Sphenoiditis beziehungsweise Ethmoiditis, wenn eine konservative Behandlung nicht ausreicht und die betroffenen Zellen operativ eröffnet und ausgeräumt werden müssen. Der endonasale Zugang unterscheidet die Leistung von äußeren Zugangswegen. Abzugrenzen ist sie von Nummer 1470, die dieselbe Operation beschreibt, jedoch einschließlich der teilweisen oder vollständigen Abtragung einer weiteren, in der Legende benannten Struktur, wodurch sich der operative Umfang gegenüber der einfachen Ausräumung nach Nummer 1469 erweitert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1469 steht für „Keilbeinhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der Nase aus“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1469 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1469 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.