GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder
Die GOÄ-Ziffer 1418 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1418 erfasst die endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums, gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder, mittels starrer oder flexibler Optik. Sie wird angewendet zur detaillierten Beurteilung schwer einsehbarer Bereiche, etwa des Nasenrachenraums, der hinteren Nasenabschnitte oder des Kehlkopfeingangs, wenn die einfache Spiegeluntersuchung nicht ausreicht, beispielsweise bei Verdacht auf Adenoide, Tumoren im Nasenrachenraum oder zur Beurteilung der Stimmlippenfunktion im gleichen Untersuchungsgang. Die amtliche Bestimmung schließt die gesonderte Berechnung der Ziffer 1466 neben 1418 aus, sodass bei kombinierter endoskopischer Untersuchung nur die umfassendere Leistung nach 1418 abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1418 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1418 steht für „Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1418 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1418 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.