GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Entfernung der gesamten Nase
Die GOÄ-Ziffer 1453 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung der gesamten Nase“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 147,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative Entfernung der gesamten äußeren Nase, also die vollständige Abtragung des Nasenorgans, etwa bei ausgedehnten malignen Tumoren, die eine Teilresektion nicht mehr zulassen, oder bei schwersten Gewebeschäden. Sie stellt gegenüber der umfangreichen Teilentfernung nach Nummer 1452 die konsequente Erweiterung dar, wenn kein Nasenanteil erhaltungsfähig ist. Abzugrenzen ist sie von der rekonstruierenden Totalplastik nach Nummer 1450, die den entgegengesetzten Schritt beschreibt, nämlich den Wiederaufbau einer fehlenden Nase, während 1453 den resezierenden Ersteingriff erfasst. In der Praxis wird diese Nummer typischerweise im Rahmen onkologischer Radikaleingriffe angesetzt, bei denen die Entfernung der gesamten Nase die einzige kurative oder palliative Option darstellt und ein späterer Wiederaufbau gesondert nach den einschlägigen Rekonstruktionsziffern erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 147,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 224,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1453 steht für „Operative Entfernung der gesamten Nase“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1453 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 147,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1453 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.