GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1450 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 7400 Punkten bewertet; das entspricht 431,33 € beim einfachen und 992,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die vollständige operative Neubildung der äußeren Nase im Rahmen einer rekonstruierenden Totalplastik, etwa nach traumatischem oder tumorbedingtem Verlust der Nase oder bei ausgeprägten angeborenen Fehlbildungen. Da eine solche Rekonstruktion selten in einem einzigen Eingriff abgeschlossen werden kann, sieht die Legende ausdrücklich vor, dass die Leistung auch in mehreren Sitzungen erbracht wird; jede Sitzung wird über dieselbe Nummer abgerechnet, solange sie Teil des Gesamtaufbaus der äußeren Nase ist. Abzugrenzen ist die Leistung von kleineren Korrektureingriffen wie der Verschmälerung des Nasenstegs oder der Korrektur eines Nasenflügels, die nur Teilstrukturen betreffen und nicht den vollständigen Wiederaufbau des äußeren Nasenorgans zum Gegenstand haben. Anwendung findet die Ziffer somit ausschließlich bei umfassenden, die gesamte äußere Nase betreffenden Wiederherstellungsoperationen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 431,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 992,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.509,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1450 steht für „Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1450 ist mit 7400 Punkten bewertet; das entspricht 431,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 992,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1450 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.