GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation
Die GOÄ-Ziffer 1455 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer erfasst die plastische Operation zum Verschluss einer Perforation der Nasenscheidewand, also eines Durchbruchs im Septum, der beispielsweise nach vorangegangenen Operationen, Traumata oder chronisch-entzündlichen Prozessen entstanden sein kann. Angewendet wird die Ziffer, wenn durch ein plastisches Verfahren, etwa mittels Verschiebe- oder Rotationslappen der Schleimhaut, der Defekt im Septum gedeckt und dauerhaft verschlossen wird. Sie ist von der Eröffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand nach Nummer 1459 abzugrenzen, da dort ein akutes Entzündungsgeschehen eröffnet und drainiert wird, während 1455 die operative Deckung eines bestehenden Substanzdefekts zum Ziel hat. Die Leistung kommt somit typischerweise als elektiver Eingriff bei chronischer Septumperforation mit Beschwerden wie Pfeifgeräuschen, Krustenbildung oder rezidivierendem Nasenbluten zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1455 steht für „Plastische Operation zum Verschluß einer Nasenscheidewandperforation“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1455 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1455 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.