GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1449 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1449 bildet die plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase ab, auch in mehreren Sitzungen durchführbar. Sie wird angewendet, wenn ein Teil der äußeren, sichtbaren Nase, etwa nach Tumorentfernung, Trauma oder angeborener Fehlbildung, operativ wiederhergestellt werden muss, wobei der Wiederaufbau je nach Ausmaß des Gewebedefekts auch über mehrere Behandlungstermine gestreckt werden kann. Im Unterschied zu den vorgenannten Ziffern, die die innere, funktionelle Nasenatmung betreffen, richtet sich 1449 auf die äußere Form- und Gewebewiederherstellung der Nase und deckt damit den rekonstruktiven, teilplastischen Wiederaufbau als eigenständige Leistung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1449 steht für „Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1449 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1449 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.