GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase
Die GOÄ-Ziffer 1452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Nummer bildet die operative Teilentfernung der äußeren Nase ab, wenn der Eingriff einen umfangreichen Anteil des äußeren Nasenorgans betrifft, etwa bei ausgedehnten Tumorresektionen oder größeren traumatischen Defekten, ohne dass die gesamte Nase entfernt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn mehr als nur ein kleiner, lokal begrenzter Gewebeanteil abgetragen wird, der Eingriff aber unterhalb der vollständigen Nasenentfernung nach Nummer 1453 bleibt. Von kleineren plastischen Korrekturen wie der Nasenflügelkorrektur oder der Stegverschmälerung unterscheidet sich die Leistung durch ihren größeren operativen Umfang und die Entfernung von Nasengewebe, nicht nur dessen Umformung. Die Abgrenzung zur Totalplastik nach Nummer 1450 liegt darin, dass hier ein Teil der äußeren Nase erhalten bleibt und lediglich der betroffene Bereich reseziert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1452 steht für „Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1452 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1452 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.