GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 –, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1448 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 –, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2370 Punkten bewertet; das entspricht 138,14 € beim einfachen und 317,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1448 erfasst die plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen sowie zusätzlich am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung. Sie wird angewendet, wenn über die in Ziffer 1447 beschriebene Septum- und Weichteilkorrektur hinaus auch das knöcherne Nasengerüst selbst funktionell korrigiert werden muss, etwa bei ausgeprägter knöcherner Fehlstellung, die die Nasenatmung zusätzlich beeinträchtigt. Sie stellt damit die umfassendste der genannten funktionellen Nasenkorrekturen dar, bei der Septum, Weichteile und knöchernes Gerüst gemeinsam in einem operativen Vorgehen zur Wiederherstellung der Nasenatmung korrigiert werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 138,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 317,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 483,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1448 steht für „Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 –, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1448 ist mit 2370 Punkten bewertet; das entspricht 138,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 317,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1448 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.