GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite
Die GOÄ-Ziffer 1440 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1440 bildet die operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite ab. Sie wird angewendet, wenn bei begrenztem Befund, also einzelnen Polypen oder einer einzelnen Neubildung auf einer Nasenseite, eine operative Abtragung erforderlich ist, etwa bei chronischer Rhinosinusitis mit Polyposis in überschaubarem Ausmaß. Abgegrenzt wird sie von Ziffer 1441, die den aufwendigeren Fall mehrerer Polypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, beschreibt; 1440 erfasst damit den einfacheren Regelfall der einseitigen Entfernung einzelner Befunde in einer Sitzung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1440 steht für „Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1440 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1440 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.