GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand
Die GOÄ-Ziffer 1445 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1445 bildet die submuköse Resektion an der Nasenscheidewand ab, also die operative Entfernung deformierter knorpeliger und knöcherner Anteile des Nasenseptums unter Erhalt der Schleimhaut. Sie wird angewendet bei relevanter Septumdeviation, die die Nasenatmung behindert und über die bloße Abtragung einzelner Auswüchse nach Ziffer 1439 hinausgeht, wenn eine umfassendere Begradigung des Septumgerüsts erforderlich ist. Ziel ist die Wiederherstellung eines geraden, funktionsfähigen Nasenseptums zur Verbesserung der Nasenatmung, wobei die Schleimhaut geschont und lediglich das darunterliegende deformierte Stützgewebe entfernt oder korrigiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1445 steht für „Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1445 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1445 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.