GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel
Die GOÄ-Ziffer 1438 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1438 bildet die teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel ab. Sie wird angewendet, wenn eine dauerhaft vergrößerte oder hyperplastische Nasenmuschel die Nasenatmung erheblich behindert und weniger invasive Maßnahmen wie Kaltkaustik oder Quetschung nach Ziffer 1430 nicht ausreichen, sodass ein tatsächlicher Gewebeabtrag der Muschel erforderlich wird. Die Leistung umfasst sowohl die teilweise als auch die vollständige Abtragung der Muschel als eine einheitliche Position und stellt damit gegenüber den begrenzteren Maßnahmen an den Muscheln den operativ weitergehenden Eingriff dar, der auf eine dauerhafte Erweiterung des Nasenatmungsraums abzielt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1438 steht für „Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1438 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1438 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.