GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1441 erfasst die operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen. Sie wird angewendet bei ausgeprägterem Befund als in Ziffer 1440, etwa bei multipler Polyposis nasi oder bei Neubildungen, deren operative Entfernung aufgrund von Lage, Größe oder Ausdehnung einen höheren Aufwand erfordert und gegebenenfalls nicht in einer einzigen Sitzung abgeschlossen werden kann. Die ausdrückliche Einbeziehung mehrerer Sitzungen stellt klar, dass die Leistung den gesamten, gegebenenfalls über mehrere Termine gestreckten Behandlungsablauf einer Nasenseite als eine Position abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1441 steht für „Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1441 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.