GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste
Die GOÄ-Ziffer 1446 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1446 erfasst die submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit zusätzlicher Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste. Sie wird angewendet, wenn zur einfachen submukösen Septumresektion nach Ziffer 1445 noch eine ausgedehnte knöcherne Leiste hinzukommt, deren Entfernung einen zusätzlichen, über die reine Septumkorrektur hinausgehenden operativen Schritt erfordert. Sie bildet damit die aufwendigere Variante der Septumoperation ab, bei der neben der Begradigung des Septums auch eine ausgeprägte knöcherne Deformität im Bereich der Leiste operativ mitversorgt werden muss, und wird entsprechend als eigene, umfassendere Leistung neben der einfachen Resektion abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1446 steht für „Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion der ausgedehnten knöchernen Leiste“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1446 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1446 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.