GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite
Die GOÄ-Ziffer 1439 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1439 erfasst die teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite. Sie wird angewendet, wenn an der Nasenscheidewand knöcherne oder knorpelige Vorsprünge die Nasenatmung einseitig behindern und operativ entfernt werden müssen, ohne dass eine umfassende submuköse Septumresektion nach den Ziffern 1445/1446 erforderlich ist. Sie stellt damit einen begrenzteren, auf den störenden Auswuchs beschränkten Eingriff dar und wird je betroffener Seite berechnet, wenn der Eingriff auf eine Seite der Nasenscheidewand beschränkt bleibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1439 steht für „Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1439 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1439 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.