GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1436 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 36 Punkten bewertet; das entspricht 2,10 € beim einfachen und 4,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1436 erfasst die gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder die Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig. Sie wird angewendet zur lokalen Behandlung entzündlicher oder hyperplastischer Veränderungen im hinteren Nasenrachenbereich, etwa bei chronischer Seitenstrangangina oder chronischer Pharyngitis, wenn eine gezielte, unter Sichtkontrolle mittels Spiegel durchgeführte Ätzbehandlung therapeutisch indiziert ist. Im Unterschied zu Maßnahmen im vorderen Nasenbereich betrifft sie speziell die unter indirekter Spiegelbeleuchtung schwerer zugänglichen hinteren Strukturen und kann bei beidseitigem Befund entsprechend beidseitig durchgeführt und abgerechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,10 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 7,34 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1436 steht für „Gezielte Anbringung von Ätzmitteln im hinteren Nasenraum unter Spiegelbeleuchtung oder Ätzung des Seitenstranges, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1436 ist mit 36 Punkten bewertet; das entspricht 2,10 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1436 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.